Satzung

Präambel

Am 20.02.1957 wurde der Landesverband Saar im „Bund Deutscher Leibeserzieher“ (BDL) gegründet. Auf einer Tagung in Bad Dürckheim vom 14.-16.06.1962 schlossen sich der BDL und der VDL („Verband Deutscher Leibeserzieher an Höheren Schulen“) zum „Bundesverband Deutscher Leibeserzieher“ zusammen. Die Umbenennung des Bundesverbandes in „Deutscher Sportlehrerverband“ (DSLV) am 17.06.1972 erforderte eine Namensangleichung bei den Landesverbänden. Diese erfolgte in der Jahreshauptversammlung am 31.01.1973 durch die Namensgebung „Deutscher Sportlehrerverband (DSLV) – Landesverband Saar“. Die Satzungsänderungen in der vorliegenden Form wurden in den Jahreshauptversammlungen am 25.04.1985, 12.05.1992, 27.03.2019 und am 2.8.2019 beschlossen und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken (VR 3320) in Kraft.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Deutscher Sportlehrerverband – Landesverband Saar“. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die abgekürzte Schreibform ist „DSLV Saar“.
  2. Der Sitz des DSLV Saar ist Saarbrücken. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Saarbrücken.
  3. Der DSLV Saar ist Mitglied im Deutschen Sportlehrerverband (DSLV) als Landesverband.

§ 2 Zweck

  1. Der DSLV Saar ist „ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet ist“ (§ 21 BGB).
  2. Der Zweck der Vereinstätigkeit liegt insbesondere in den folgenden Zielsetzungen:
    1.  die Förderung des Sportunterrichts in allen Bereichen des öffentlichen Lebens,
    2. die Zusammenführung und gemeinsame Vertretung aller Sportlehrerinnen und Sportlehrer, ihre berufliche Fortbildung durch Lehrgänge, Vorträge und Fachtagungen sowie ihre Beratung in beruflichen Fragen,
    3. die Zusammenarbeit mit allen für den Sport verantwortlichen Behörden und Organisationen,
    4. die Aufnahme von Verbindungen zu gleichartigen Organisationen des Auslands,
    5. die Zusammenarbeit mit Presse, Film, Rundfunk und Fernsehen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können nur Einzelpersonen erwerben.
  2. Es werden folgende Mitgliedergruppen unterschieden:
    1. ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht.
      Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgelegt hat, die dazu berechtigt, Sportunterricht oder Bewegungsunterricht zu erteilen.
    2. außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht.
      Außerordentliche Mitglieder können Studierende des Faches Sport werden.
    3. fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.
      Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllen, aber aus Interesse an der Förderung des Sports durch die Zahlung von Beiträgen den Verband in seiner Arbeit unterstützen wollen. Sie dürfen durch die Mitgliedschaft keine Rechte ableiten, als Turn- und Sportlehrer(in) zu gelten. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des DSLV Saar teilzunehmen.
  3. Mitglieder der unter (2 b) und (2 c) genannten Gruppen haben dann Stimmrecht, wenn sie von der Jahreshauptversammlung in ein Amt oder Gremium gewählt wurden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
  2. Ein Austritt ist jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres (31. Dezember) möglich; er ist in schriftlicher Form dem Geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen bekanntzugeben
  3. Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB verhängt werden. Dem Auszuschließenden ist grundsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen. Über den Ausschluß entscheidet der Ehrenrat nach Anhörung des Vorstandes durch einen schriftlichen Bescheid. Über einen Widerspruch gegen den Ausschluß entscheidet die Jahreshauptversammlung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder werden in ihrer Berufstätigkeit vom Verband nach Möglichkeit unterstützt. Sie haben insbesondere das Recht auf Teilnahme an den angebotenen Fortbildungsmaßnahmen. Bei beruflichen Konflikten oder Problemen kann der Vorstand nach Maßgabe seiner Satzung, seiner Beschlüsse und Anordnungen Hilfe gewähren. Eine Vertretung vor Gericht kann der DSLV Saar nicht übernehmen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die Durchführung der Aufgaben, die der Satzung sowie den Beschlüssen des Vorstandes entsprechen, einzusetzen und die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten. 

§ 6 Beiträge

Der DSLV Saar erhebt einen Jahresbeitrag, der von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Er ist im Laufe des ersten Vierteljahres zu zahlen. Bei wirtschaftlicher Notlage oder Arbeitslosigkeit kann Ermäßigung durch den Vorstand gewährt werden.

§ 7 Gliederung des Verbandes

  1. Die Organe des Verbandes sind: Mitgliederversammlung und Vorstand. Mitgliederversammlungen sind die Jahreshauptversammlung (JHV) und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Den Vorstand bilden der Geschäftsführende Vorstand (GV) und der Hauptvorstand (HV). 
  2. Für ständige Aufgaben werden von der Jahreshauptversammlung Sektionen eingerichtet. 
  3. Aus besonderen Anlässen kann der Vorstand Fachausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.  

§ 8 Jahreshauptversammlung

  1. Die regelmäßige Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung (JHV). Sie findet einmal jährlich statt, und zwar innerhalb des ersten Halbjahres.
  2.  Die JHV muss spätestens vier Wochen vorher vom Geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung auf der Homepage des DSLV Saar (www.dslv-saar.de) mit der Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene JHV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
    Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Wahl durch Akklamation ist zulässig.
  4. Die JHV verhandelt die folgenden Tagesordnungspunkte. Die hier aufgeführte Reihenfolge ist nicht bindend. Die Tagesordnung kann durch Beschluß der anwesenden Mitglieder geändert werden.
    • Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden JHV
    • Entgegennahme der Berichte
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen
    • Festsetzung der Jahresbeiträge
    • Anträge
    • Verschiedenes 
  5. Berichte haben vorzulegen: Präsident(in), zugleich für den Vorstand, Referent(in) für Haushalt und Finanzen, die Kassenprüfer(innen). Zusätzliche Berichte von weiteren Vorstands-mitgliedern oder Vertretern/Vertreterinnen der Sektionen und Ausschüsse nach § 7(2 und 3) können bei Bedarf vorgelegt oder angefordert werden.
  6. Präsident(in) oder deren Stellvertreter(in) leiten die JHV. Versammlungsleiter(in) und Geschäftsführer(in) unterschreiben die Niederschrift. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich ins Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann, wenn zwingende Gründe vorliegen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Mitglieder können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen, wenn mindestens 10% aller Mitglieder diesen Antrag schriftlich unterstützen. 
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen vorher vom Geschäftsführenden Vorstand per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse mit der Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
  4. Für Beschlußfähigkeit, Wahlen und Mehrheitsentscheide gilt § 8(3) entsprechend.
  5. Für die Leitung und Beurkundung der Beschlüsse (Protokoll) gilt § 8(6) entsprechend. 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des DSLV Saar gliedert sich in Geschäftsführenden Vorstand (GV) und Hauptvorstand (HV).
  2. Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Vorstand, den Leitern/Leiterinnen der Sektionen und einer Vertretung der Studierenden.
  3. Den Geschäftsführenden Vorstand bilden
    • Präsident(in)
    • Vizepräsident(in)
    • Geschäftsführer(in)
    • Referent(in) für Fortbildung
    • Referent(in) für Haushalt und Finanzen
    • Referent(in) für Öffentlichkeitsarbeit 
  4. Die von der JHV eingerichteten Sektionen werden in der Geschäftsordnung des DSLV Saar benannt. 

§ 11 Wahl des Vorstandes

  1. In den geraden Jahren werden von der JHV für zwei Jahre gewählt:
    Präsident(in),
    Referent(in) für Fortbildung,
    Referent(in) für Haushalt und Finanzen,
    die Vertretung der Studierenden.
  2. In den ungeraden Jahren werden von der JHV für zwei Jahre gewählt:
    Vizepräsident(in),
    Geschäftsführer(in),
    Referent(in) für Öffentlichkeitsarbeit,
    die Leiter(innen) der Sektionen nach § 10(4).
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt durch Beendigung der Mitgliedschaft nach § 4(1), Rücktritt oder Amtsenthebung erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode bzw. eine kommissarische Besetzung des Amtes durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  4. Für die Vorstandsmitglieder können Stellvertreter(innen) hinzugewählt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ämter Präsident(in) und Vizepräsident(in).
  5. Eine Amtsenthebung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 12 Aufgaben der Verbandsorgane

  1. Die Aufgaben und Geschäfte der Organe des DSLV Saar werden durch besondere Ordnungen geregelt, die von der JHV zu beschließen sind, z.B.: Geschäftsordnung (GO), Haushalts- und Finanzordnung (HFO), Ehrungsordnung (EO). Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das gesetzgebende Organ des Verbandes. Sie wählt die Mitglieder der Gremien und entlastet den Vorstand.
  3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, bereitet Tagungen und sonstige Veranstaltungen vor und ist für deren Durchführung verantwortlich. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Verwaltung der Kasse.
  4. Die Leiter(innen) der Sektionen vertreten ihre Sachgebiete und Problembereiche im Vorstand, sie vertreten die Interessen des DSLV Saar in Abstimmung mit dem Vorstand nach außen.
  5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des DSLV Saar im Sinne von § 26(2) BGB obliegt dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Referenten/der Referentin für Haushalt und Finanzen.
  6. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. 

§ 13 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer, die jährlich in der JHV gewählt werden, aber nicht dem Vorstand angehören dürfen, müssen einmal jährlich unaufgefordert und ein weiteres Mal vor der JHV eine Kassenprüfung vornehmen. In der JHV berichten sie über das Ergebnis dieser Prüfungen.

§ 14 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei geeigneten Persönlichkeiten, die mit dem Verband, seinen Aufgaben und Problemen vertraut sind. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Der von der JHV in den geraden Jahren für zwei Jahre gewählte Ehrenrat entscheidet in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit sie sich nicht über den Vorstand regeln lassen. Er verhandelt Meinungsverschiedenheiten zwischen Vorstand und Mitgliedern, soweit sie in die Zuständigkeit des Verbandes gehören. Er entscheidet bei anstehenden Ausschlußverfahren. 

§ 15 Ehrenmitgliedschaft

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die JHV mit 2/3-Mehrheitsbeschluß hochverdienten Mitgliedern, die sich hervorragende Verdienste um die Förderung der Ziele des DSLV Saar erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  2. Besondere Verdienste eines Präsidenten oder einer Präsidentin können nach Ausscheiden aus dem Amt mit der Verleihung des Titels „Ehrenpräsident“ bzw. „Ehrenpräsidentin“ gewürdigt werden. Damit wird Sitz und Stimme im Vorstand erworben. 

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen werden mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
  2. Anträge hierzu müssen dem Geschäftsführenden Vorstand mindestens acht Wochen vor der JHV eingereicht werden. 

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer Mitgliederversammlung erfolgen, die zu diesem Zweck einberufen wurde.
  2. Sind in der einberufenen Mitgliederversammlung nicht mindestens 20 % der Mitglieder anwesend, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist.
  3. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Verbandes gestimmt haben.
  4. Im Falle der Auflösung wird das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende soziale Einrichtung überwiesen.