Geschäftsordnung (GO)

Vorbemerkung

  1. Der DSLV Saar erläßt zur Durchführung von Jahreshauptversammlungen, von Sitzungen des Hauptvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes sowie zur Regelung der Arbeit in den Sektionen und Ausschüssen diese Geschäftsordnung.
  2. Teil I dient der Spezifizierung satzungsgemäßer Aufgaben und Zuständigkeiten, Teil II regelt die ordnungsgemäße Durchführung von Versammlungen.  

Teil I

§ 1 Aufgaben

  1. Alle Aktionen und Entscheidungen haben den Zielen des Verbandes und dem Sinn der Satzung zu entsprechen.
  2. Alle Gremien des Verbandes und alle Personen, die im Verband eine Funktion innehaben, sind grundsätzlich der JHV Rechenschaft schuldig. Sie haben die Beschlüsse der JHV umzusetzen. 
  3. Alle wichtigen Entscheidungen und langfristigen Planungen sind im Vorstand abzustimmen. Hierzu gehören insbesondere die Aufstellung des Jahresetats, die Planung von Fortbildungsmaßnahmen sowie weitere Entscheidungen von besonderer Bedeutung für den Verband.
  4. Der HV entscheidet über alle anstehenden Fragen, insbesondere nach Absatz 3, und diskutiert die Arbeitsberichte und Ergebnisse der Sektionen und Ausschüsse. Er sollte mindestens dreimal im Jahr tagen.
  5. Der GV bereitet die Entscheidungen für den HV und die JHV vor. Er entscheidet darüber hinaus alle aktuellen Tagesfragen.
  6. Der Präsident/die Präsidentin oder von ihm/ihr Beauftragte sind berechtigt, aktuelle Stellungnahmen oder Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden und die im Interesse des Verbandes oder seiner Mitglieder liegen, unmittelbar vorzunehmen (z.B. Interviews, Stellungnahmen, Einsprüche, Antwortschreiben etc.).  

§ 2 Sektionen

  1. Die Ergänzung der Vorstandsarbeit für bestimmte Sachgebiete und Aufgabenbereiche wird von Sektionen und ihren Leitern/Leiterinnen wahrgenommen, die von der JHV zu bestimmen sind (Satzung § 7,2 und § 12,4).
  2. Die Sektionsleiter/Sektionsleiterinnen werden in den ungeraden Jahren von der JHV gewählt (Satzung § 11,2); sie sind Mitglieder des HV (Satzung § 10,2).
  3. Der GV kann Sektionen kommissarisch bis zur nächsten JHV einsetzen, wenn dies für eine sinnvolle Aufgabenbearbeitung begründet erscheint.
  4. Die Auflösung, Umbenennung, Teilung, Zusammenlegung oder Änderung von Sektionen wird von der JHV beschlossen.
  5. Die Sektionen des DSLV Saar werden wie folgt benannt (Satzung § 10,4):
    • Elementar- und Primarstufe
    • Sekundarstufe I
    • Sekundarstufe II
    • Sport und Gesundheit
    • Behindertensport und Rehabilitation 
    • Frauenfragen
    • Vereinssport/Verbandssport 
  6. Bei Veränderungen nach Absatz 4 ist die Aufzählung in Absatz 5 entsprechend zu ändern.

§ 3 Ausschüsse

  1. Die Einrichtung von Fachausschüssen und Arbeitsgruppen nach § 7,3 der Satzung dient in der Regel kurzfristigen und überschaubaren Aufgaben oder besonderen Anlässen.
  2. Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden vom GV eingesetzt und ggf. vom HV bestätigt. 

§ 4 Abkürzungen

  1. Soweit für die Darstellung in Protokollen, Anträgen und Ordnungen Abkürzungen benutzt werden, sollten diese wie folgt einheitlich verwendet werden: 
    Jahreshauptversammlung JHV
    Hauptvorstand HV
    Hauptvorstandssitzung HVS
    Geschäftsführender Vorstand GV
    Geschäftsführende Vorstandssitzung
    GVS
    Geschäftsordnung GO
    Haushalts- und Finanzordnung HFO
    Ehrungsordnung EO
  2. Die Vorstandssitzungen werden zur besseren Übersicht in offiziellen Schriftstücken durch Jahreszählung und ggf. Datum gekennzeichnet (z.B. HVS 93/1). 

Teil II

§ 5 Öffentlichkeit

  1. Die JHV ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß beschränkt werden.
  2. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Gäste können durch Beschluß zugelassen werden. 

§ 6 Beschlußfähigkeit

  1. Die JHV ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig (Satzung § 8,3).
  2. HV und GV sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin entscheidet bei Stimmengleichheit. 

§ 7 Versammlungsleitung

  1. Mitgliederversammlungen (JHV, außerordentliche Mitgliederversammlung) und Vorstandssitzungen (HV, GV) werden vom Präsidenten/der Präsidentin eröffnet, geleitet und geschlossen. 
  2. Ist er/sie verhindert, übernimmt der Vizepräsiden/die Vizepräsidentin die Vertretung mit allen Rechten.
  3. Ist auch dieser/diese verhindert, wird für die JHV aus dem Kreis der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin gewählt.
  4. Sind bei Vorstandssitzungen Präsident/-in und Vizepräsident/-in nicht anwesend oder ist die Versammlung nicht beschlußfähig, ist die Sitzung innerhalb von 4 Wochen neu einzuberufen.
  5. Wer die Versammlung leitet, hat alle Befugnisse für eine ordnungsgemäße Durchführung. Er/sie kann das Wort entziehen, den Ausschluß von Einzelmitgliedern für eine bestimmte Zeit oder für die gesamte Versammlungsdauer, die Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen, wenn er/sie eine Gefährdung für die ordnungsgemäße Durchführung sieht.
  6. Nach der Eröffnung prüft der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Stimmberechtigung bzw. Beschlußfähigkeit. Diese Prüfungen können delegiert werden.
  7. Die Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Die von der Satzung in § 8,4 vorgeschriebenen Tagesordnungspunkte müssen enthalten sein.
  8. Änderungsanträge oder Einsprüche gegen die Tagesordnung werden von der Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Debatte entschieden (Satzung § 8,4). 

§ 8 Worterteilung und Rednerfolge

  1. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin in der Reihenfolge der Redeliste, die zu jedem Punkt der Tagesordnung zu führen ist.
  2. Die Eintragung in die Redeliste erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
  3. Jedes Mitglied einer Versammlung oder Sitzung kann sich an der Aussprache beteiligen. Eingeladenen Sachverständigen und Gästen kann das Wort erteilt werden.
  4. An einer Sachdebatte dürfen sich alle Anwesenden beteiligen, auch dann, wenn sie persönlich betroffen sind. In diesem Fall dürfen sie sich jedoch nicht an der Entscheidung/Abstimmung beteiligen. Bei einer Personaldebatte muß der/die Betroffene den Versammlungsraum verlassen.
  5. Wer Bericht erstattet und/oder einen Antrag stellt, erhält zu Beginn und am Ende des betreffenden Tagesordnungspunktes das Wort. Eine Worterteilung ist auch außerhalb der Redeliste möglich.
  6. Wer die Versammlung leitet, kann in jedem Fall außerhalb der Redeliste das Wort ergreifen.  

§ 9 Anträge

  1. Die allgemeine Frist zur Einreichung von Anträgen an die JHV beträgt zwei Wochen, soweit die Satzung (§ 16,2) nicht etwas anderes bestimmt.
  2. Die Anträge müssen dem GV schriftlich vorgelegt und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift werden nicht behandelt.
  3. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. Das Abstimmungsverfahren richtet sich nach § 12 (4) und (5) dieser Ordnung.
  4. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 16 der Satzung.  

§ 10 Dringlichkeitsanträge

  1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Beratung und Beschlußfassung kommen.
  2. Nach einer Wortmeldung dafür und ggf. einer Wortmeldung dagegen ist über die Dringlichkeit eines Antrages außerhalb der Redeliste sofort abzustimmen.
  3. Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und Beschlußfassung.
  4. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes sind unzulässig. 

§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Rednerliste oder Begrenzung der Redezeit gestellt, so ist außerhalb der Redeliste sofort abzustimmen, nachdem ggf. noch eine Person dagegen gesprochen hat.
  2. Wer zur Sache gesprochen hat, darf keinen Antrag auf Schluß der Redeliste oder Begrenzung der Redezeit stellen.
  3. Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Redeliste oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Redeliste noch eingetragenen Personen zu verlesen.
  4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin nur noch den in der Redeliste erfaßten Personen, gegebenenfalls mit begrenzter Redezeit, das Wort.  

§ 12 Abstimmungsverfahren

  1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
  2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter oder den Antragsteller zu verlesen.
  3. Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden mit Stimmrecht versehenen Mitglieder.
  4. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung darüber ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.
  5. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
  6. Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag muß jedoch eine geheime Abstimmung stattfinden.
  7. Nach Eintritt der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
  8. Bei Zweifeln über die Abstimmung muß sich der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin zu Wort melden und Auskunft geben. Angezweifelte öffentliche Abstimmungen müssen auf Beschluß geheim wiederholt werden.
  9. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit Satzung oder Ordnungen nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden als Nein-Stimmen gewertet.
  10. Die Abstimmungen über die Entlastung des Vorstandes sind durch eine Person durchzuführen, die nicht dem Vorstand angehört und die aus der Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird. 

§ 13 Wahlen

  1. Zwei Kassenprüfer, die jährlich in der JHV gewählt werden, aber nicht dem Vorstand angehören dürfen, müssen einmal jährlich unaufgefordert und ein weiteres Mal vor der JHV eine Kassenprüfung vornehmen. In der JHV berichten sie über das Ergebnis dieser Prüfungen.
  2. Durch die Satzung (§ 11) bestimmte Wahlen sind in der vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen.
  3. Wer die Versammlung leitet, führt in der Regel auch die Wahlen durch.
  4. Wenn der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin selber zur Wahl steht, ist eine Person zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehört und die während des Wahlganges die Rechte und Pflichten zur Leitung der Versammlung hat.
  5. Zusätzlich sind zwei Wahlhelfer/-innen zu bestellen, die die Aufgabe haben, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
  6. Abwesende können gewählt werden, wenn vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
  7. Vor der Wahl sind die Kandidaten/Kandidatinnen zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  8. Auf Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte mit einfacher Mehrheit beschließen. Den Kandidaten/Kandidatinnen ist in diesem Fall das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen.
  9. Das Wahlergebnis ist von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin festzustellen und bekanntzugeben und für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
  10. Die Amtszeit für die neu gewählten Amtsinhaber/-innen beginnt unmittelbar nach ihrer Wahl.
  11. Die Übertragung sämtlicher Geschäfte hat innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen.  

§ 14 Protokolle

  1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Namen der teilnehmenden Personen, Gegenstände der Beschlußfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein.
  2. Protokolle werden jeweils von den Gremien genehmigt, deren Sitzungen protokolliert wurden. 

§ 15 Änderung und Inkrafttreten

  1. Änderungen dieser Geschäftsordnung sind auf Antrag von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. 
  2. Diese Geschäftordnung tritt mit der Verabschiedung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.